Ein Vertragshändler ist verpflichtet, einen Kaufinteressenten vor Kaufabschluss darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug importiert/reimportiert wurde.
Diese Hinweispflicht gilt nicht nur bei Neufahrzeugen, sondern auch bei Gebrauchtwagen.
Wird dieser Hinweis vom Verkäufer unterlassen, kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.3.1999, Az. 4 U 632/98-141)