Verschweigt der Verkäufer eines gebrauchten PKW beim Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler einen schweren offenbarungspflichtigen Vorschaden (Totalschaden - Rahmenschaden) und veräußert dieser das Fahrzeug mit der Versicherung "kein Rahmenschaden" weiter, kann der Käufer - nach seiner Wahl - sowohl von seinem Verkäufer, als auch vom Vorbesitzer die Rückabwicklung des Vertrages bzw. Schadensersatz verlangen.

(LG Traunstein, Urteil vom 4.2.1999, Az. 7 O 3897/98)