Bei Rückgabe eines Leasingfahrzeuges kommt es regelmäßig zu Streit darüber, welche und in welcher Höhe Mängel und Beschädigungen am Leasingfahrzeug zu beheben und zu bezahlen sind.

Das AG Hamburg (Urteil vom 23.9.98, Az. 32b C 1302/97) stellt hierzu fest, dass es bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges nicht darum geht, durch Reparaturmaßnahmen den Zustand des Fahrzeuges äußerlich so weit wiederherzustellen, dass das Fahrzeug von einem Neufahrzeug kaum zu unterscheiden ist.

Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren für ein im dichten Verkehr und bei knappem Parkraum genutztes Fahrzeug. Diese Mängel, sowie Kratzer am Dach sind vom Leasinggeber entschädigungslos hinzunehmen (LG München I, Urteil vom 9.10.96, Az. 15 S 9301/96).

Selbst bei einer übermäßigen Beanspruchung des Leasingfahrzeuges kann der Leasinggeber bzw. die Werkstatt lediglich den Minderwert des zurückgegebenen Fahrzeuges gegenüber dem Wert eines derartigen Fahrzeuges in einem seinen Alter entsprechenden Zustand verlangen, in keinem Fall jedoch die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten (LG Frankfurt, Urteil vom 16.9.97, Az. 2/8 S 79/97).