Ein Entfernen von der Unfallstelle ist nur dann zulässig, wenn der Schaden völlig belanglos ist. Ein belangloser Schaden liegt dann vor, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Bagatellgrenze ist jedoch bei Schäden über 40,- DM überschritten.
Selbst bei einem Aufprall an einen Baum muss regelmäßig mit einem höheren Schaden gerechnet werden (Auftrag von Wundverschlussmittel, Arbeitsaufwand ca. 1 Stunde), sodass von Unfallflucht auszugehen ist, wenn sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt und nicht zumindest nachträglich den Schaden umgehend meldet. Ein Anspruch auf Entschädigung des Schadens am eigenen Fahrzeug gegen die eigene Kaskoversicherung besteht damit nicht.
( OLG Köln, Urteil vom 25.07.2000, Az. 9 U 48/00 )