Verliert ein Kraftfahrer bei einer Autobahnfahrt aus ungeklärter Ursache die Kontrolle über sein Fahrzeug, während er mit einem Handy ohne Freisprechanlage telefoniert oder zu telefonieren versucht, hat er einen darauf folgenden Unfall selbst grob fahrlässig verursacht. Ein Anspruch auf Entschädigung des Schadens am eigenen Fahrzeug gegen die eigene Kaskoversicherung besteht damit nicht.

( OLG Köln, Urteil vom 19.09.2000, Az. 9 U 43/00 )