Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwendung des Unfallfahrzeugs finanziell weniger belastet würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte sein beim Unfall beschädigtes Fahrzeug behält - auch dann, wenn nur eine Teil- oder Billigreparatur durchgeführt wird.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 in DAR 2001, 125 )