Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte auch bei nur geringem Fahrbedarf einen Mietwagen in Anspruch nehmen.

Nur bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von weniger als 20 km pro Tag ist zu prüfen, ob nicht die Benutzung eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel (Großstadt) billiger kommt.

(LG Karlsruhe, Urteil vom 9.6.2000, Az. 9 S 66/00)
(AG Rosenheim, Urteil vom 14.3.97, Az. 14 C 412/96)