Wer mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h oder darüber -unverschuldet- in einen Verkehrsunfall auf der Autobahn verwickelt wird, muss sich trotzdem eine Mithaftung von 20 % anrechnen lassen, da durch die Überschreitung der -empfohlenen- Richtgeschwindigkeit die sog. Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges erheblich erhöht wird.
(OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000,
Az. 6 U 191/99).