Kommt es im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zu einer Kollision zwischen dem Vorfahrtsberechtigten, der trotz eingeschaltetem (rechten) Fahrtrichtungsanzeiger geradeaus weiterfährt, und einem von rechts einfahrenden Fahrzeug, dessen Fahrer annimmt, der Vorfahrtsberechtigte wolle nach rechts abbiegen, ist eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 40 % anzunehmen.

(LG Traunstein, Urteil vom 11.04.1999,
Az. 6 S 112/99).

Kommen weitere Umstände hinzu ( z.B. deutliche Verringerung der Geschwindigkeit, eindeutiges Einordnen nach rechts ), die bei vernünftiger Betrachtung keinen Zeifel mehr aufkommen lassen, daß der Vorfahrtsberechtigte seinen Blinker nicht versehentlich eingeschaltet hat, haftet der dann doch geradeaus weiterfahrende Vorfahrtsberechtigte gegenüber dem einfahrenden Fahrzeug sogar zu 100 %.

(LG Traunstein, Urteil vom 26.10.1999,
Az. 6 S 1899/99).