Bisher galt nach der Trennung / Scheidung : Hat die Frau während der Ehe nicht gearbeitet, verlor sie ihren Unterhaltsanspruch, wenn sie eine Teilzeit- oder Ganztagsarbeit annahm; ihr wurde in der Regel das, was sie nach der Ehe dazuverdiente – da sie allein vom Unterhalt des Ex-Mannes nicht leben konnte – nach der sog. Abzugsmethode vom Unterhalt wieder abgezogen.
Für Frauen, die schon in der Ehe berufstätig waren, galt dagegen schon immer die sog. Differenzmethode, wonach die Ehefrau als Unterhalt drei Siebtel der Differenz zwischen den Einkommen der Ehepartner erhält.
Diese Ungerechtigkeit hat nun ein Ende.
Nach dieser Grundsatzentscheidung des BGH wird eigenes Einkommen von Frauen, die während der Ehe nicht berufstätig waren, nicht mehr mit Unterhaltszahlungen verrechnet.
Dadurch werden nicht nur die Unterhaltsansprüche geschiedener Hausfrauen deutlich angehoben – auch Männer können von der neuen Rechtslage profitieren. Erst jetzt hat eine geschiedene Ehefrau überhaupt einen Anreiz, sich nach der Scheidung eine Arbeitsstelle zu suchen und nicht ihrem Ex-Mann so lange wie möglich auf der Tasche zu liegen. Und je mehr die Ex-Frau verdient, desto geringer wird der Unterhalt.
Übrigens: Auch längst Geschiedene können von diesem Urteil profitieren.
Wenn sich bei laufendem Unterhalt die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, etwa weil die Kinder volljährig werden oder die Einkommen steigen, ist bei der Neuberechnung des Unterhalts die neue Rechtslage zu berücksichtigen.
(BGH, Urteil vom 13.6.2001, Az. XII ZR 343/99)