Wird eine Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis schwanger, kann auf Antrag des Ehemannes die Ehe sofort geschieden werden.

Die Einhaltung des sonst obligatorischen Trennungsjahres ist nicht erforderlich, da unter diesen Umständen die Fortsetzung der Ehe für den Ehemann eine unzumutbare Härte darstellt.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.4.2000, Az. 20 WF 32/00)