Durch die Abgabe des Höchstgebotes kommt zwischen dem Einlieferer und dem Bieter ein wirksamer Kaufvertrag zustande, selbst wenn das Gebot den tatsächlichen Verkehrswert des Auktionsgegenstandes erheblich unterschreitet. Gibt der Einlieferer kein Mindestgebot ein, nimmt er das Risiko eines hohen Verlustes bewusst in Kauf und ist verpflichtet, dem Höchstbieter den Auktionsgegenstand auch "zum Schleuderpreis" zu verkaufen.

( OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az. 2 U 58/00 )

Dieses Entscheidung des OLG Hamm wurde mit Urteil des BGH vom 07.11.2001 in vollem Umfang bestätigt, die Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Auch der BGH ist ausdrücklich der Auffassung, dass selbst unter den gegebenen Umständen zwischen den Teilnehmern einer Internet-Auktion ein Kaufvertag zustande kommt.

( BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01 )