Eine Veräußerung von Waren durch gewerbliche Anbieter über die Internet-Plattform ebay stellt keine Versteigerung i.S. des § 156 BGB dar, sodaß gewerbliche Anbieter Verbrauchern gegenüber stets ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher im Rahmen der Darstellung ihres Angebots entsprechend belehren müssen.
( BGH, Urteil v. 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 )