Die Abgabe einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Bewertung stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Eine negative Bewertung, deren Text jeglicher Bezug zur Transaktion fehlt und die allein abwertend ohne sachliche Begründung erfolgt, stellt einen evidenten Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Sachlichkeit dar, woraus sich ein Löschungsanspruch bezüglich dieser Bewertung ergibt.

( AG Erlangen Urteil v. 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 )

Allerdings soll die Bewertung

  • "Beschwerde:Nie wieder! So etwas habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!"

keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstellen.

( AG Koblenz, Urteil v. 02.04.2004, Az. 142 C 330/04 )