Gem. § 25 Abs. 2a StVG  wird bestimmt, daß ein ausgesprochenes Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt,  spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene kann sich also innerhalb der viermonatigen Frist aussuchen, zu welchem Zeitpunkt er den Führerschein abgibt. Das Fahrverbot kann so oft in die Zeit des Urlaubs im warmen Süden verlegt werden.

Achtung: Das Fahrverbot erstreckt sich regelmäßig auch auf Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich keine Fahrerlaubnis erforderlich ist ( z.B. Mofa ).