Bereits seit dem 1. November 1986 gilt für Fahranfänger eine zweijährige Probezeit. Mit dieser Bewährungszeit soll der erhöhten Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden.
Mit der Einführung der Fahrerlaubnisverordnung zum 1. Januar 1999 traten einige zusätzliche Vorschriften in Kraft, z.B. die eventuelle Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre, die Teilnahme an Aufbauseminaren und die verkehrspsychologische Beratung. Diese zusätzlichen Maßnahmen und Hilfestellungen sollen bewirken, dass der auffällig gewordene Fahranfänger die Defizite in seiner Einstellung zum Straßenverkehr erkennt, sein auffälliges Verhalten überdenkt und ändert.
Jährlich verlieren etwa 20 000 Fahranfänger ihre Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit.
- Wann beginnt und endet die Probezeit?
Die Probezeit beginnt am Tag der Ausstellung des Führerscheines und endet nach zwei Jahren mit Ablauf dieses Tages. Das Ablaufdatum ist im Führerschein eingetragen. - Folgen beim Verstoß!
Mit der Bezahlung eines Verwarnungsgeldes (bis 35 Euro) ist die Ahndung des vorliegenden Verstoßes erledigt. Alle Verstöße innerhalb der Probezeit, die zu Punkten in Flensburg (Bußgelder ab 40 Euro), einem Fahrverboten oder Führerscheinentzug führen, kann eine Nachschulung angeordnet werden. Die Probezeit verlängert sich anschließend auf 4 Jahre. - Unterschiedliche Verstöße:
Innerhalb des Probezeitraumes werden Verkehrsverstöße in 2 Kategorien eingeteilt. -
- In den Abschnitt A fallen schwerwiegende Zuwiderhandlungen; dies sind die meisten Verkehrsstraftaten sowie die "gängigen" Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht-, Vorfahrts-, Überholverstöße etc.).
- Unter Abschnitt B fallen weniger schwerwiegende Delikte, wie z.B. Verstöße gegen die StVZO (Fahren mit zu geringer Profiltiefe usw.).
- Eine Nachschulung wird immer fällig, wenn der Führerscheinneuling innerhalb der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre!
- Nachschulung:
Die Nachschulungskurse werden von Fahrschulen für auffällig gewordene Fahranfänger angeboten. Es müssen 4 Theoriesitzungen von je 135 Minuten, sowie eine Fahrprobe (mindestens 30 Minuten) absolviert werden. - Weitere Verstöße innerhalb der Probezeit:
Wer nach Teilnahme an der Nachschulung innerhalb der Probezeit wieder einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, wird von der Verkehrsbehörde aufgefordert, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. - Entzug der Fahrerlaubnis:
Nimmt der auffällig gewordene Führerscheinneuling nicht an der Nachschulung teil, oder begeht er innerhalb von 2 Monaten nach der Verwarnung und Information zur verkehrspsychologischen Beratung einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, so muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.