1. Auskunft über das Punktekonto

Über Ihr Punktekonto im Verkehrszentralregister können Sie sich jederzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt informieren. Ein Antragsformular kann im Internet abgerufen werden unter www.kba.de. Richten Sie Ihre schriftliche Anfrage mit Ihren Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift oder vergrößerter Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises/Passes und persönlicher (nicht amtlich beglaubigter) Unterschrift an:

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
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Die Auskunft ist gebührenfrei.

Unabhängig von der Möglichkeit, sich selbst über den Punktestand zu informieren, unterrichtet die Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde), wenn folgende Punktezahl im VZR eingetragen ist:

8-13 Punkte:

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnt den Betroffenen kostenpflichtig schriftlich und weist ihn auf die Möglichkeit der (freiwilligen) Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Die freiwillige Teilnahme führt zu einem Punkterabatt:

  • bis 8 Punkte werden 4 Punkte abgezogen
  • bei 9-13 Punkten werden 2 Punkte abgezogen

14-17 Punkte:

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer bestimmten Frist an. Hier gibt es keinen Punkterabatt. Wird der Anordnung zur Teilnahme nicht nachgekommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Neben dem Besuch eines Aufbauseminars ist auch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratungmöglich. Bei einer freiwilligen Teilnahme werden 2 Punkte als Rabatt abgezogen. Darüber hinaus teilt die Fahrerlaubnisbehörde mit, dass bei Erreichenvon 18 Punkten und mehr die Fahrerlaubnis entzogen wird.

18 und mehr Punkte:

Der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine Wiedererteilung ist frühestens nach sechs Monaten und nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung möglich.

2. Punkte im Verkehrszentralregister

Im Verkehrszentralregister werden insbesondere folgende Verkehrsverstöße eingetragen:

  • Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
  • rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes

Voraussetzung für eine Eintragung ist, dass der Regelsatz für die jeweilige Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften 40 Euro oder mehr beträgt. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen in einem Gerichtsverfahren die Höhe des Bußgeldes – lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – nachträglich herabgesetzt wird, trotzdem der Regelsatz als Bemessungsgrundlage für die Eintragung in Flensburg gilt.

Beispiel: Der Regelsatz für einen Rotlichtverstoß beträgt 50 Euro (3 Punkte). Wird das Bußgeld im amtsgerichtlichen Verfahren – mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – auf z.B. 30 Euro festgesetzt, erfolgt, da der Regelsatz mehr als 40 Euro beträgt, eine Eintragung im VZR.

3. Tilgungsfristen – Löschung

Eintragungen im VZR werden grundsätzlich nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt. Die Frist beträgt bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre.Werden während dieser Zeit andere strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen im VZR eingetragen, verlängert sich die Tilgungsfrist der ersten Eintragung um die Tilgungsfrist der weiteren Eintragungen.

Ist die Tilgungsreife eingetreten, dürfen Eintragungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Allerdings werden die Eintragungen noch für den Zeitraum von einem Jahr geführt, weil noch Verstöße vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden sein können.Werden solche beim Kraftfahrt-Bundesamt innerhalb dieses Jahres eingetragen, leben die Voreintragungen wieder auf.

Die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten beträgt fünf Jahre, wobei nicht mehr nach der Höhe des Strafmaßes differenziert wird. Eine Ausnahme wird bei Alkoholstraftaten gemacht, für die generell die Zehnjahresfrist gilt.

Quelle: ADAC-Bußgeldkatalog