Versicherungen drängen Autofahrer, nach Unfällen auf Anwalt und Gutachter zu verzichten. Das kann teuer werden. Die B.-Versicherung meldete sich einen Tag nach dem Schaden sofort telefonisch beim Geschädigten G. und gab sich großzügig. |
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"Selbstverständlich bezahlen wir - kein Problem. Der Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt reicht uns völlig, ein Gutachter und ein Anwalt sind nicht nötig", sagte man G.
Dieser war heilfroh über die Auskunft, schließlich hatte er schon Ärger genug. Ein Motorradfahrer, bei der B.-Versicherung haftpflichtversichert, hatte sein geparktes Fahrzeug gerammt und einige tiefe Beulen und Schrammen hinterlassen.
Der Vertragswerkstatt war schnell klar: Die Heckklappe muss ausgewechselt werden, dazu kommen umfangreiche Montage- und Lackierarbeiten. Unverbindlicher Kostenvoranschlag: 2500 €. Die B.-Versicherung akzeptierte ohne Zögern und schickte der Werkstatt eine sogenannte Kostenübernahmebestätigung.
Diese Bereitwilligkeit hatte mit Freundlichkeit allerdings nicht viel zu tun. Vielmehr kam die B.-Versicherung auf diese Weise um Gutachter- und Anwaltskosten herum. Denn bei einem unverschuldeten Unfall kann der Geschädigte sofort einen Anwalt seiner Wahl mit seiner Vertretung und der Abwicklung des Unfallschadens beauftragen. Bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze, die von den Gerichten bei 750 € gezogen wird, kann der Geschädigte auch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Schäden und der Wertminderung beauftragen. Die Kosten für Anwalt und Gutachter hat stets die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten. Dass sich G. von der Haftpflichtversicherung des Motorradfahrers hatte verführen lassen, auf diese Rechte zu verzichten, sollte sich böse rächen.
Denn als das Auto repariert war, hatte die Freundlichkeit der Versicherung ein Ende. Diese beanstandete nunmehr, dass die Schlussrechnung der Werkstatt über dem unverbindlichen Kostenvoranschlag lag und ließ diese von einem eigenen Sachverständigen überprüfen. Dann kam der Hammer: Dieser stellte nicht nur "fest", dass die Reparaturrechnung der Fachwerkstatt überhöht und eine Wertminderung nicht angefallen ist, sondern erklärte rundheraus, der ganze Schadensfall sei nicht plausibel. Mit dieser Begründung verweigerte die B.-Versicherung endgültig die Bezahlung der Werkstattrechnung von mehr als 2500 €.
Ein typisches Beispiel für die Regulierungspraxis der Versicherungen: "Da wird Zahlungsbereitschaft versprochen, wenn auf Gutachter und Anwalt verzichtet wird, und dann laufen die Geschädigten Ihrem Geld hinterher."
Tipp: Lassen Sie sich nicht davon abbringen, von Ihrem Recht auf Gutachter und Anwalt Gebrauch zu machen. Ihr Gegner und dessen Versicherung können nie Ihre Berater sein!
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