Da eine Erbschaft auch nachteilig sein kann (z.B. wegen der Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers) oder aus bestimmten Gründen unerwünscht ist, kann sich jeder Erbe gegen den Anfall einer Erbschaft auch wehren. Dies geschieht regelmäßig durch die Ausschlagung der Erbschaft.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nur gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (z.B. Notar) erfolgen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.

Diese Frist beginnt mit der Kenntnis des (gesetzlichen) Erben vom Anfall und dem Berufungsgrund, beim gewillkürten Erben (Testamentserbe) nicht vor der Testamentseröffnung.

Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft erlischt jedoch durch die vorherige Annahme der Erbschaft!

Die Annahme einer Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden, eine Annahme liegt auch dann vor, wenn der Erbe - sei es auch nur durch schlüssiges Handeln - zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft erhalten will. Dies geschieht regelmäßig durch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, die Verwendung von einzelnen Nachlassgegenständen für eigene Zwecke usw.

Auch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme!

Hinweis:  Erfährt ein Erbe erst nach der Annahme der Erbschaft, dass der Nachlass überschuldet ist, so kann er die Annahme der Erbschaft, egal ob ausdrücklich oder konkludent erfolgt, nachträglich anfechten.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (z.B. Notar) erfolgen. Auch bei der Anfechtung beträgt die Frist sechs Wochen (seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes).

Stattdessen kann er auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, um auf diese Weise die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu begrenzen und nicht mit dem eigenen Vermögen zu haften.