Testament
Errichtung
Die wichtigste und gebräuchlichste Form des Testaments ist das sog. "eigenhändige Testament".
Das eigenhändige Testament muss um gültig zu sein, seinem Namen entsprechend, vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss dabei stets am Ende stehen. Werden im Anschluss an die Unterschrift nachträglich Änderungen und Ergänzungen eingefügt, müssen diese ebenfalls, um gültig zu sein, stets nochmals unterschrieben werden.
Ort und Zeitpunkt der Errichtung des Testaments müssen nicht, sollten aber auch stets angegeben werden, um spätere Angriffspunkte zu vermeiden.
Auch Ehegatten können ein "eigenhändiges Testament" errichten. Das Testament muss dann von einem der Ehegatten eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein und vom anderen Ehegatten eigenhändig mitunterzeichnet werden. Auch der andere Ehegatte sollte dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
Eine weit verbreitete Testamentsform unter Ehegatten ist das sog. Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, die gemeinsamen Kinder als Erben des zweiten, letztversterbenden Ehegatten.
Bei größeren Vermögen hat das Berliner Testament jedoch deutliche steuerliche Nachteile. Verstirbt der erste Ehegatte, kommt es aufgrund der gegenseitigen Erbeinsetzung zu einer Enterbung der eigenen Kinder. Diese erben erst nach dem Ableben des zweiten Ehegatten und "verlieren" somit ihren Anspruch auf einen Steuerfreibetrag, der ihnen ansonsten gegenüber jedem Elternteil zustehen würde.
Ein eigenhändiges Testament kann also von jedermann selbst errichtet werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Änderung und Aufhebung
Jeder Erblasser kann sein Testament beliebig und beliebig oft ändern oder aufheben, indem er beispielsweise Ergänzungen/Änderungen einfügt (Unterschrift!), das Testament vernichtet, oder einfach ein neues Testament macht. Gültig ist dann stets das letzte Testament (Datum!).
Wer sein Testament ganz oder teilweise ändern will, sollte besser ein komplett neues Schriftstück aufsetzen. Denn zu oft entsteht wegen missverständlicher Streichungen und Ergänzungen Streit unter den Erben.
Außerdem ist es besser, im neuen Testament ausdrücklich zu erwähnen, dass alle Bestimmungen des alten ungültig sind.
Aufbewahrung
Der Erblasser sollte stets auch dafür sorgen, dass sein Testament sicher verwahrt und nach seinem Tod auch zur Eröffnung beim Nachlassgericht abgeliefert wird.
Enterbte Personen sollten nach dem Tode des Erblassers nicht die Gelegenheit haben, das unliebsame Testament "verschwinden" zu lassen, damit dann - ohne auffindbares Testament - die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Es sollte daher auch stets überlegt werden, das eigenhändige Testament sicher aufzubewahren. Eine sichere Möglichkeit hierzu ist die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt, Notar oder jedem beliebigen Amtsgericht.
Häufige, aber leicht vermeidbare Fehler
Testamente sollten vom Erblasser so präzise wie möglich formuliert werden, wobei allerdings die Kenntnis einiger erbrechtlicher Grundbestimmungen erforderlich ist.
Nach deutschem Erbrecht werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer nur der gesamte Nachlass (einschließlich eventueller Schulden) vererbt.
Sind mehrere Erben vorhanden, ist jeder von Ihnen zu einem bestimmten Bruchteil am Nachlass beteiligt; die Erben untereinander bilden eine Erbengemeinschaft.
Bis zu Nachlassauseinandersetzung ist also kein Miterbe "Erbe" eines bestimmten Nachlassgegenstandes (z.B. Haus).
Allerdings kann der Erblasser testamentarisch anordnen, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod bestimmte Nachlassgegenstände erhalten soll. Man spricht in einem solchen Fall von einem "Vermächtnis". Eine Erbeinsetzung ist damit im Regelfall nicht verbunden.
Selbst "einfache" Testamente könne in der Praxis zu erheblichen Problemen und Streitigkeiten führen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:
Beispiel 1: "Nach meinem Tod sollen meine Ehefrau und meine beiden Kinder mein Vermögen erben".
Auch bei gesetzlicher Erbfolge sind die Ehefrau und die beiden Kinder die Erben des Verstorbenen, die Ehefrau regelmäßig zu 1/2 (bei bestehender Zugewinngemeinschaft), die beiden Kinder zu je 1/4.
Bei Eröffnung des Testaments wäre nun zu entscheiden, ob der Erblasser in seinem Testament die gesetzliche Erbfolge (Ehefrau zu 1/2, Kinder je 1/4) nur bestätigen wollte, oder ob eine davon abweichende Erbeinsetzung beabsichtigt war. Dann wären die überlebende Ehefrau und die beiden Kinder Miterben zu je 1/3.
Beispiel 2: "Nach meinem Tod soll mein Enkel Franz das Geschäft, der Neffe Max das Haus und die Nichte Maria das Bargeld und den Schmuck erben".
Solch ein Testament lässt nicht erkennen, wer nun als Erbe in die Rechtsstellung des Verstorbenen einrücken und auch die nicht aufgeführten Nachlassgegenstände erhalten und auch für bestehende Nachlassverbindlichkeiten haften soll.
Sollten alle drei Erben, und wenn ja, zu welcher Erbquote Erben sein, oder soll nur der Enkel der Alleinerbe sein und Neffe und Nichte nur Vermächtnisse erhalten?
Testamentsvollstreckung
Auch bei Testamenten gilt übrigens: "Wo kein Kläger, da kein Richter."
Es ist gesetzlich erlaubt, sich einem Testament zu widersetzen, wenn sich alle Erben einig sind.
Wer sicher gehen will, dass sein Testament und somit sein letzter Wille auch berücksichtigt wird, kann und soll einen Testamentsvollstrecker bestimmen, z.B. seinen besten Freund oder seinen Anwalt oder eine andere Person seines Vertrauens.
Viel Streit und manche gerichtliche Auseinandersetzung unter den nächsten Angehörigen kann daher vermieden werden, wenn vor der Abfassung eines Testaments der fachkundige Rat eines Rechtsanwalts oder Notars eingeholt wird. Auch wird nur durch ein fachlich richtig abgefasstes Testament sichergestellt, dass der Nachlass nach dem Tod des Erblassers auch tatsächlich nach dessen Willen und Wunsch aufgeteilt wird.