Niemand denkt gerne über den eigenen Tod nach, trotzdem sollte sich jeder, und nicht erst im Alter, überlegen, dass jeder Tag der letzte sein könnte und dass es durchaus sinnvoll ist, zu Lebzeiten selbst zu bestimmen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Todesfall geschehen soll.
Gesetzliche Erbfolge
Niemand stirbt ohne Erben.
Ist keine eigene Bestimmung des Verstorbenen, des "Erblassers", vorhanden, tritt die sog. gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die Verwandten des Erblassers werden dabei in bestimmter Reihenfolge und zu genau im Gesetz festgelegten Quoten als Erben bestimmt.
An erster Stelle der Erbberechtigten steht der Ehepartner.Er bekommt ein Viertel des Erbes als Zugewinnausgleich, außerdem ein weiteres Viertel als Erbteil. Diese Ansprüche gelten für alle Ehen ohne Ehevertrag – also die Zugewinngemeinschaften.
Die verbleibende Erbhälfte teilen sich die Kinder des Verstorbenen. Wenn die Ehe kinderlos ist, bekommt der Ehepartner drei Viertel des Vermögens. Das restliche Viertel bekommen die Eltern, falls diese nicht mehr leben, die Geschwister des Verstorbenen zu gleichen Teilen.
Der Ehegatte hat dabei gegenüber allen anderen Erbberechtigten einen Vorteil : Er behält grundsätzlich den gesamten Hausrat und das Auto.
Nichteheliche Kinder stehen dabei nunmehr seit 1. Juli 1998 ehelichen Kindern gleich.
Können erbberechtigte Verwandte nicht ermittelt werden, wird der Staat "gesetzlicher Erbe".
Stief- oder Pflegekinder des Verstorbenen erben dabei nichts, selbst wenn sie jahrzehntelang im Haushalt des Erblassers gelebt und diesen bis zu seinem Tod betreut und gepflegt haben sollten.
Die oft unerwünschten Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge kann jedoch jeder selbst vermeiden, indem er noch zu Lebzeiten bestimmt, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.
Auch kann viel Unglück und Streit unter den überlebenden Angehörigen, und nicht zuletzt die damit verbundenen hohen Kosten vermieden werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten selbst eindeutig bestimmt, wie sein Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt werden soll.
Gewillkürte Erbfolge
Das deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser grundsätzlich das Recht, in beliebiger Weise von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und selbst zu bestimmen, wie sein Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt werden soll. Dies kann geschehen durch Testament oder Erbvertrag.
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