Am 30. Juni 2000 ist das neue Fernabsatzgesetz in Kraft getreten.
Es gilt für alle Rechtsgeschäfte, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Darunter fallen z.B. der Versandhandel, der Telefonhandel, der TV- Handel und vor allem Rechtsgeschäfte im Internet.
Voraussetzung ist aber das der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzsystem).
Die Rechtsstellung des Verbrauchers wird nun dadurch verbessert, dass ihm gestattet wird den Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§ 3 FernAG). Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Unternehmer hingewiesen werden, ansonsten fängt die Frist nicht zu laufen an und das Widerrufsrecht erlischt erst nach 4 Monaten. Das Widerrufsrecht kann auch durch ein Rückgaberecht des Verbrauchers ersetzt werden, falls dies beim Vertragsschluss vereinbart worden ist. In letzterem Fall hat der Unternehmer sogar die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.
Die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht braucht nicht in Form einer Urkunde erfolgen, sondern kann auch auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Ebenfalls wurden die Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher verschärft (§ 2 FernAG). So muss der Unternehmer seine Identität offen legen, seine Anschrift angeben, die Ware bzw. die Dienstleistung und deren Preis klar und eindeutig beschreiben und die Mindestlaufzeit des Vertrags angeben. Ebenfalls muss über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 3 informiert werden.
Auch muss angegeben werden, wenn für die Nutzung des Fernkommunikationsmittels über die gewöhnlichen Grundtarife hinausgehende Gebühren entstehen, wie es z. B. oft bei Datenbanken der Fall ist. Diese Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Gesetz wurde auch neu geregelt, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird ( § 241a BGB).
Ebenfalls wurde den Werbelockangeboten durch Gewinnzusagen ein Riegel vorgeschoben. Nach dem neuen § 661a BGB hat ein Unternehmer, der durch die Gestaltung von Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.