Mit Wirkung für alle ab dem 1.5.2000 zugehenden Kündigungen wurde in das BGB ein neuer § 623 eingefügt.
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, ob ordentlich oder außerordentlich, ob Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, ob Änderungs- oder Beendigungskündigung, ist nunmehr nur noch dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist.
Gerichtliche Auseinandersetzungen, ob Äußerungen am Arbeitsplatz wie "Ich schmeiße den Kram hin" oder "Heute ist mein/Ihr letzter Tag" oder "Sie brauchen nicht mehr erscheinen" als Kündigungserklärung zu verstehen sind, wird es damit nicht mehr geben.
Auch jede Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Auflösungsvertrag) oder jede Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ab 1.5.2000 nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wird.