Wer sich gegen eine Kündigung wehrt, muss vor Gericht gehen. Dort steht die gütliche Einigung im Vordergrund.
Klage
Akzeptiert ein Arbeitnehmer eine Kündigung nicht, muss er beim örtlichen Arbeitsgericht klagen. Wichtig: Die Klage kann nur innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben beim Betroffenen eingeht.
Anwalt
In der ersten Instanz muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt durch einen Anwalt vertreten sein. Ratsam ist das allerdings sehr wohl. Die Materie ist kompliziert, und Laien tappen schnell in teure Fallen. Vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht muss jede Partei einen Anwalt haben.
Streitwert
Im Kündigungsschutzprozess werden als Streitwert drei Brutto-Monatsgehälter angesetzt. Dieser Wert gilt als Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten.
Güteverhandlung
Nachdem die Klage eingegangen ist, setzt der Richter einen Gütetermin an, in dem die Parteien versuchen sollen, den Streit beizulegen. Der Richter weist auf eventuelle Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hin. Oft zeigt sich der Arbeitgeber dann kompromissbereit und stimmt einer einvernehmlichen Lösung zu.
Vergleich
Meist schließen die Parteien in diesem Fall einen Vergleich. Zentraler Punkt der Vereinbarung: Das Arbeitsverhältnis gilt als beendet, der Arbeitgeber zahlt dafür eine Abfindung. Der Standardvorschlag der Richter: ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Streitige Verhandlung
Einigen sich die Parteien nicht, wird ein Verhandlungstermin anberaumt. Bis er stattfindet, vergehen oft mehrere Monate. Im Termin tauschen beide Seiten ihre Argumente aus, wenn nötig, erfolgt eine Beweisaufnahme. Wichtig: Auch jetzt ist noch ein Vergleich möglich. Kommt es zu keiner Einigung, fällt der Richter ein Urteil.
Berufung
Wer dieses Urteil nicht akzeptiert, kann Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Wer auch dessen Entscheidung ablehnt, kann unter Umständen beim Bundesarbeitsgericht in Revision gehen.
Kosten
In erster Instanz zahlt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten, die nur anfallen, wenn es zum Urteil kommt, zahlt der Verlierer. In zweiter und dritter Instanz zahlt die unterlegene Partei sämtliche Kosten, auch die des Gegners.