Mit Urteil vom 21.02.2001 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 15/00 in Der Betrieb Nr. 9/2001. S. XXI ) die kündigungsrechtlichen Privilegien der Kleinbetriebe deutlich eingeschränkt. Zwar gilt für Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern weiterhin die Kleinbetriebsklausel mit der Folge, dass Kündigungen keines Grundes bedürfen.
Während das Bundesarbeitsgericht aber bisher die Auffassung vertrat, Entlassungen in einem Kleinbetrieb dürfen nur nicht willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sein, hat es seine Anforderungen an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nun verschärft.
Nach der geänderten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts müssen nun auch Inhaber eines Kleinbetriebes ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhalten. Wenn der entlassene Mitarbeiter z.B. sozial erheblich schutzbedürftiger ist als sein weiterbeschäftigter Kollege, spricht dies dafür, dass die erforderliche Rücksichtnahme unterblieben ist. Eine solche Kündigung ist deshalb grundsätzlich treuwidrig.
Will der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb kündigen, muss er also künftig eine Sozialauswahl vornehmen, seine unternehmerische Entscheidung plausibel darlegen und zwischen seiner unternehmerischen Freiheit und den sozialen Belangen des gekündigten Arbeitnehmers abwägen.
Geschieht dies nicht, verstößt die Kündigung gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam.
Bei der Sozialauswahl müssen zumindest drei Hauptkriterien berücksichtigt werden, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und der Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers. Die Sozialauswahl muss allerdings nicht so sorgfältig durchgeführt werden, wie in den Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.