10 häufig gestellte Fragen zum Anwaltshonorar
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- Erstberatung
- Auslagenpauschale
- Erfolgshonorar
- Gegenstandswert
- Gebühr
- Beratung
- Einigung
- Prozess
- Strafrecht
- Verhandlungssache
1. Erstberatung
Wer ein rechtliches Problem hat, weiß meist nicht, welche Schritte zur Lösung möglich und nötig sind. Hier ist eine Erstberatung beim Anwalt sinnvoll. Die Kosten für diese Erstberatung sind gedeckelt: Wenn der Mandant Verbraucher ist, darf der Anwalt dafür nicht mehr als 190 € verlangen.
2. Auslagenpauschale
Bei der Bearbeitung des Mandats entstehen dem Anwalt Kosten für Telefonate, Faxe oder Porto. Hierfür darf er eine Pauschale von 20 € berechnen. Nach einer Vereinbarung kann er auch höhere Kosten abrechnen.
3. Erfolgshonorar
In den USA verlangen Anwälte speziell im Schadenersatzprozess Erfolgshonorare: Setzen Sie die Ansprüche des Mandanten durch, kassieren sie einen hohen Anteil der erstrittenen Summe. Scheitert die Klage, gehen sie leer aus. Solche Vereinbarungen sind nun auch in Deutschland seit 1.7.2008 unter gewissen Voraussetzungen zulässig.
4. Gegenstandswert
Basis der Honorare im Zivil-, Arbeits-, Finanz- oder Verwaltungsrecht ist der Gegenstandswert einer Angelegenheit. Darunter versteht man den Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei einer Forderung wäre das der geltend gemachte Betrag, bei nicht vermögensrechtlichen Sachverhalten - etwa Scheidung, Kündigung, Baugenehmigung - gelten Spezialvorschriften. Im Kündigungsschutzprozess beträgt der Gegenstandswert regelmäßig drei Brutto-Monatsgehälter.
5. Gebühr
Das RVG ordnet bestimmten Gegenstandswerten feste Gebühreneinheiten zu. Juristen sprechen kurz von "Gebühr". Wert und Gebühr steigen in festgelegten Schritten. So beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert von 1200 € bis 1499 € 85 €, bei 1500 € beträgt sie 105 €. Je nach Tätigkeit darf der Anwalt bestimmte Prozentsätze dieser Gebühren in Rechnung stellen. Dabei wird nach Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit unterschieden.
6. Beratung
Für eine mündliche oder schriftliche Beratung darf der Anwalt einen Satz von 0,1 bis 1,0 der dem Gegenstandswert zugeordneten Gebühr nehmen. Ab dem 1. Juli 2006 sollen fixe Gebühren für Beratung allerdings der Vergangenheit angehören: Klient und Anwalt sollen das jeweilige Honorar dann frei vereinbaren können. Auch das Salär für Rechtsgutachten und Mediationen soll dann Verhandlungssache sein.
7. Einigung
Bei einer außergerichtlichen Vertretung wird zunächst eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 der dem Gegenstandswert zugeordneten Gebühr fällig. Wirkt der Anwalt an einem Vertrag mit, der den Streit beilegt, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Satz von 1,5 an..
8. Prozess
Kommt es zum Prozess, oder hatte der Mandant von vornherein einen Prozessauftrag erteilt, fallen bis zu 3,5 Gebühren an. Eine Verfahrensgebühr zum Satz von 1,3, eine Termingebühr von 1,2 und eine Einigungsgebühr von 1,0, falls die Angelegenheit per Vereinbarung - also regelmäßig einem Vergleich - beigelegt wird. Im Berufungsverfahren erhöhen sich Verfahrens- und Einigungsgebühr. Eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird - wenn auch nicht vollständig - auf die Prozessgebühren angerechnet.
9. Strafrecht
In Straf- oder Bußgeldsachen sind für Wahlverteidiger Mindest- und Höchstgebühren vorgeschrieben. Pflichtverteidiger erhalten gesetzlich festgelegte Gebühren aus der Staatskasse.
10. Verhandlungssache
Von den gesetzlichen Regelungen abweichende Honorarvereinbarungen sind möglich. Bei gerichtlichen Streitigkeiten darf der gesetzliche Gebührenrahmen allerdings nicht unterschritten werden. Bei außergerichtlicher Vertretung sind auch niedrigere Vereinbarungen zulässig.